Vielleicht sind Sie schon lange mit der Erzeugung von Hanf und/oder Hanfprodukten befasst oder Sie bereiten sich gerade auf den Einstieg in einen aufregenden tollen Markt vor. Es gibt viele rechtliche Fragen die Sie beachten sollten. Dies beginnt bei der richtigen Rechtsform und endet bei der Gewerbeanmeldung.
Beachten Sie bitte, dass der folgende Beitrag sich ausschließlich mit österreichischem Recht befasst. Ich werde mich mit den drei gängigsten Formen befassen. Dies sind das Einzelunternehmen, die Offene Gesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Jede hat ihre Vor- und Nachteile. Darüber hinaus gibt es noch die Kommanditgesellschaft, den Verein und die Aktiengesellschaft, diese spare ich in diesem Beitrag jedoch aus, ebenso wie die Mischgesellschaften, da sie nicht sonderlich gebräuchlich sind.
Es sind jedoch nicht nur unternehmensrechtliche Fragen, sondern auch gewerberechtliche Fragen von Bedeutung und werde ich Ihnen diese nachfolgend kurz darstellen:
Das Einzelunternehmen:
Ein Einzelunternehmen ist die einfachste und am schnellsten zu gründende Unternehmensform. Eine Meldung an das Finanzamt und die Gewerbebehörde ist hierfür schon ausreichend. Die meisten Unternehmen und Landwirtschaften in Österreich werden als Einzelunternehmen geführt.
Als Einzelunternehmen haben Sie den Vorteil, dass Sie schnell und flexibel Entscheidungen treffen können. Der Nachteil liegt jedoch darin, dass Sie für sämtliche Verbindlichkeiten auch mit Ihrem Privatvermögen haften.
Die Offene Gesellschaft:
Die Offene Gesellschaft (auch OG genannt) ist der Zusammenschluss von zumindest zwei Einzelunternehmern mit dem Ziel eine gemeinsame unternehmerische Vision zu verfolgen. Die OG entsteht durch die Eintragung in das Firmenbuch, sie genießt Rechtspersönlichkeit. Die OG kann daher vertreten durch ihre Geschäftsführer Verträge abschließen, Kredite aufnehmen, klagen und auch geklagt werden aber auch Träger von Gewerberechten sein.
Das Regelwerk der OG wird in einem Gesellschaftsvertrag festgelegt. Dieser kann schriftlich oder nur mündlich abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die schriftliche Abfassung. Die einzelnen Gesellschafter der OG haften für deren Verbindlichen mit ihrem Privatvermögen. Aus diesem Grund empfiehlt sich diese Gesellschaftsform vor allem für Unternehmen mit einem überschaubaren wirtschaftlichen und unternehmerischen Rahmen.
Bei der OG sollte unbedingt beachtet werden, dass eine Trennung von unliebsamen Gesellschaftern sehr schwer möglich ist. Für diesen Fall sollten unbedingt Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Ich empfehle hierzu in der Regel eine naked-in und naked-out Regelung. Dies sollte jedoch mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens besprochen werden.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung:
Der größte Vorteil einer GmbH gegenüber einer OG besteht meines Erachtens nach in wesentlich eigentumsfreundlicheren Haftungsregime, denn die Gesellschafter haften nur bis zur Höhe der von ihnen übernommenen Stammeinlage.
Das Stammkapital der GmbH beträgt in der Regel EUR 35.000,00. Unter Ausnützung sämtlicher Gründungsprivilege kann die bar einzubezahlende Summe jedoch auf EUR 5.000,00 reduziert werden. Der Differenzbetrag muss jedoch binnen 10 Jahren aufgefüllt werden.
Die GmbH ist eine sogenannte juristische Person und entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Sie kann daher vertreten durch die Geschäftsführer selbst wirtschaftlich und unternehmerisch tätig werden. Die Regelung der Gesellschaftsverhältnisse erfolgt im Gesellschaftsvertrag, welcher als Notariatsakt zu errichten ist.
Das Erfordernis des Notariatsaktes stellt bereits den ersten Nachteil dar, da die Gründung somit bereits mit höheren Kosten verbunden ist, als die anderen beiden Unternehmensformen. Jedoch hat sie auch die höchste Sicherheit für die Gesellschafter, da sie durch die entsprechenden Formalien geschützt werden.
Es sollte beachtet werden, dass bei einer GmbH zwingend die doppelte Buchführung verwendet werden muss. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, daher sollte die Entscheidung, ob Sie eine GmbH gründen, mit Ihrem Steuerberater hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und den steuerlichen Auswirkungen besprochen werden. Hierbei sollte bedacht werden, dass der Gewinn der GmbH mit der Körperschaftssteuer in Höhe von 25 % versteuert wird. Wenn Sie anschließend den gesamten oder einen Teil des Gewinns ausschütten, wird dieser nochmals mit 27,5 % Kapitalertragssteuer versteuert. Dies kann einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil gegenüber einer Versteuerung gemäß dem Einkommenssteuergesetz darstellen.
Eine Warnung sei noch zur GmbH erwähnt. Aus Gründen des Gläubigerschutzes dürfen nur Gewinne im Rahmen einer Gewinnausschüttung aus der Gesellschaft entnommen oder fremdübliche Darlehen an Gesellschaftern gewährt werden. Werden von der GmbH zum Beispiel Verbindlichkeiten eines Gesellschafters bezahlt, handelt es sich unter Umständen um einen Fall der Einlagenrückgewähr. Dies führt einerseits zu Rückforderungsansprüchen der GmbH und kann andererseits bei Missbrauch auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Bei der Entnahme von Mitteln aus der GmbH sollte daher immer ein Rechtsanwalt konsultiert werden.
Conclusio zum Unternehmensrecht:
Für welche Unternehmensform Sie sich entscheiden, ist im Wesentlichen vom Faktor Unternehmensgröße und Risikobereitschaft abhängig. Ein Einzelunternehmen ist meines Erachtens für ein kleines Unternehmen mit überblickbarem Risiko geeignet, wenn Sie alleine über Ihre Tätigkeit bestimmen wollen.
Sobald Sie sich mit einem Partner zusammenschließen wollen, kann ich Ihnen nur empfehlen, entweder über die Gründung einer OG oder einer GmbH nachzudenken. Wenn Sie eine gewisse Unternehmensgröße erreichen und eine private Haftung vermeiden möchten, wird die GmbH die Gesellschaftsform Ihrer Wahl werden.
Gewerberecht:
Bei der Frage, welches Gewerbe Sie anmelden sollten, ist von erheblicher Bedeutung was Sie tun werden. Das Tätigkeitsfeld reicht hier von der Erzeugung von Hanfpflanzen oder Teilen davon, über deren Verarbeitung, bis hin zur Herstellung von Hanfprodukten bzw. anderen Produkten, welche Hanfbestandteile beinhalten.
Wenn Sie nur Hanfblüten oder andere Teile der Hanfpflanze erzeugen ohne diese weiterzuverarbeiten, handelt es sich meines Erachtens um eine landwirtschaftliche Produktion. Sie werden in diesem Fall als Landwirt zu behandeln sein, daher ist eine Meldung bei der Landwirtschaftskammer erforderlich. Die Landwirtschaftskammer setzt gewisse Kenntnisse voraus um als Landwirt tätig zu werden. Diese können durch Kurse bei der Kammer erworben werden und stehen Ihnen die jeweiligen Landwirtschaftskammern bei Fragen zur Verfügung.
Die verarbeitenden Tätigkeiten stellen in der Regel reglementierte Gewerbe dar. Für viele gewerbliche Tätigkeiten ist sohin eine Gewerbeberechtigung zwingend erforderlich. Beispielsweise kann dies in den folgenden Fällen gegeben sein:
- Bei der Verarbeitung von Hanfblüten zu Ölen oder Aromastoffen kommen andere gewerberechtliche Vorschriften zur Anwendung. Dies wird oft im Rahmen eines chemisch technischen Gewerbes erfolgen im Zuge eines Chemielabors.
- Selbst das Mahlen von Hanfsamen und die Verarbeitung zu Gebäck fällt unter ein reglementiertes Gewerbe.
Damit Sie diese ausüben dürfen, ist ein entsprechender Bescheid der örtlich zuständigen Gewerbebehörde zu erwirken. Die positive Bescheiderteilung ist an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Zur Ausübung des Bäckergewerbes ist zum Beispiel erforderlich, dass Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, über eine EU- oder EWR-Staatsbürgerschaft bzw. Aufenthaltsgenehmigung verfügen, keine Gewerbeausschließungsgründe vorliegen und den Abschluss der Meisterprüfung im Gewerbe Bäcker oder einen vergleichbaren Abschluss nachweisen können.
Beim reinen Handel mit Hanfprodukten wie Blüten, Ölen, Zubehör usw. wäre ein Handelsgewerbe anzumelden. Hierbei handelt es sich um ein freies Gewerbe, welches lediglich anzeigepflichtig ist. Zur Gewerbeausübung ist es sohin ausreichend, wenn Sie dies der örtlich zuständigen Gewerbebehörde anzeigen.
Allgemein kann zur Gewerbeberechtigung jedoch festgehalten werden, dass Sie volljährig, selbstbestimmt und vertrauenswürdig sein müssen. Eine Vorstrafe ist sohin unter Umständen ein Gewerbeausschließungsgrund, insbesondere wenn diese im Zusammenhang mit einem Vermögensdelikt ergangen sein sollte.
Wenn Sie aus einem Grund nicht die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung erfüllen, da Ihnen die entsprechende Ausbildung fehlt, besteht immer noch die Möglichkeit, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer in Ihrem Unternehmen zu beschäftigen. Dieser muss mindestens 20 Wochenstunden im Betrieb vor Ort sein und sich entsprechend Betätigen und auch Weisungsbefugnisse haben.
Es sollte daher mit einem Rechtsanwalt vorab besprochen werden, welche Tätigkeit Sie ausüben möchten und ob dieses Gewerbe durch Sie ausgeübt werden darf.
Schlussworte:
Egal ob Sie eine Gründung ins Auge fassen oder ob Sie ihr bestehendes Unternehmen an neue Gegebenheiten anpassen wollen, eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist jedenfalls zu empfehlen und kann Ihnen helfen, mögliche Risiken und Haftungen frühzeitig zu erkennen und vorzubeugen.
Die Rechtsanwälte stehen Ihnen sehr gerne zur Verfügung.