Im Zuge der Planung des eigenen Nachlasses stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine Immobilie erst nach dem Ableben oder noch zu Lebzeiten übergeben werden sollen? Welches sind die Vorteile bzw. auch die Nachteile hiervon.
Eine Übergabe zu Lebzeiten ist nur mittels Schenkung oder Kauf möglich. Bei einer Schenkung sollte bedacht werden, dass diese zwar rückgängig gemacht werden kann, dies jedoch mit Schwierigkeiten verbunden ist. Der Widerruf ist dann möglich, wenn der Geschenknehmer grobem Undank gegenüber den Geschenkgeber zeigt oder der Geschenkgeber durch die Schenkung Unterhaltsansprüche von Ehegatten oder Kindern versucht zu umgehen.
Bei der Schenkung einer Immobilie ist es zwingend notwendig einen Schenkungsvertrag als Notariatsakt zu errichten. Dieser notarielle Schenkungsvertrag stellt den sogenannten Titel für den Eigentumserwerb dar. Der Modus besteht in der grundbücherlichen Eintragung des Geschenknehmers als neuer Eigentümer der Liegenschaft. Im Zusammenhang mit der Erstellung des Schenkungsvertrages kann durch den Geschenkgeber auch eine Belastung der Liegenschaft vorgenommen werden. Solche Lasten sind zum Beispiel:
• Ein Fruchtgenussrecht
• Ein Wohnrecht
• Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot
• Ein Ausgedinge
Hierdurch wird der Geschenknehmer in seinem Verfügungsrecht hinsichtlich der Liegenschaft eingeschränkt. Wenn der Geschenkgeber seine Schenkung an solche Lasten als Bedingung geknüpft, besteht für den Geschenknehmer die Möglichkeit diese zu akzeptieren oder die Schenkung abzulehnen.
Bei der Schenkung ist zu beachten, dass hierfür entsprechende Steuern und Gebühren anfallen. Dies sind die Eintragungsgebühr ins Grundbuch i.H.v 1,1 % des Werts der Liegenschaft (bei Schenkungen im Familienkreis des dreifachen Einheitswertes).
Weiters fällt die Grunderwerbssteuer an. Diese beträgt im Normalfall 3,5 % des Kaufpreises. Im Familienkreis gibt es einen eigenen Stufentarif. Bis zu einem Wert von EUR 250.000 beträgt dieser 0,5 %, darüber bis zu einem Wert i.H.v EUR 400.000,00 2 % und über EUR 400.000,00 hinausgehend 3,5 %.
Für das Einschreiten eines Rechtsanwalts bzw. Notars fallen zusätzlich die entsprechenden Kosten zur Errichtung und Beglaubigung des Schenkungsvertrages an.
Beim Geschenkgeber kann die Immobilien-Ertragssteuer anfallen. Sollte die Immobilie nach dem 31.5.2002 angeschafft worden sein so beträgt die Steuer 30 % des Wertzugewinns. Sollte die Anschaffung vor dem Stichtag erfolgt sein, so beträgt die Steuer 4,2 % des Verkaufspreises.
Eine Schenkungssteuer existiert im Moment nicht.
Finanziell ist es gleichgültig ob eine Schenkung zu Lebzeiten oder eine Vererbung erfolgt. Die oben genannten Gebühren und Abgaben werden in jedem der beiden Fälle fällig. Die Schenkung zu Lebzeiten bildet jedoch eine Möglichkeit um Erbstreitigkeiten vorzubeugen bzw. kann als Gegenleistung für eine Schenkung auch eine Verpflichtung zur Pflege an den Geschenknehmer auferlegt werden. Ein weiterer wichtiger Punkt der für eine Schenkung zu Lebzeiten spricht besteht darin, dass hierdurch eine gewisse Starthilfe für Kinder oder Enkelkinder ermöglicht wird.
Eine Umgehung von Pflichtteilsansprüchen kann durch eine Schenkung zu Lebzeiten jedoch nicht erfolgen. Aufgrund der letzten Änderungen im Erbrecht haben sich pflichtteilsberechtigte Personen sämtliche der von Ihnen erhaltenen Schenkungen auf ihren Pflichtteil anrechnen zu lassen bzw. können benachteiligte Erben einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung sowie Hinzurechnung der Schenkung zur Verlassenschaft geltend zu machen.
Der größte Vorteil einer Schenkung zu Lebzeiten liegt sohin in der Planbarkeit. Der größte Nachteil einer Schenkung zu Lebzeiten stellt die Abgabe von Vermögen da welches danach nicht mehr bzw. eingeschränkt genutzt werden kann.
In diesem Sinne ist es sehr empfehlenswert, wenn sie eine geplante Schenkung oder Testamentserrichtung mit einem Anwalt oder Notar besprechen.