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HHC als „Neue-psychoaktive-Substanz“

Mit Beschluss des Gesundheitsministeriums wurde Hexahydrocannabinol (HHC) als „Neue-psychoaktive-Substanz“ eingestuft.

HHC wird nun vom Gesundheitsministerium in die Verordnung über Neue-psychoaktive-Substanzen aufgenommen. Die Herstellung und der Handel werden damit verboten, der Besitz und der Konsum bleiben aber weiterhin straffrei. Die neue Regelung tritt morgen, sohin mit 23.03.2023, in Kraft.

Aufgrund der Aufnahme in die „Neue-psychoaktive-Substanzen-Verordnung“ ist ab dem 23.03.2023 jedweder Handel mit HHC oder HHC-Produkten sowie die Herstellung strafbar. Gem. § 4 NPSG ist, wer Neue-Psychoaktive-Substanzen mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Hat die Straftat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (iSd § 84 Abs. 1 StGB) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Im Neuen-psychoaktive-Substanzen-Gesetz gibt es keine eigene Bestimmung zur Diversion. Die allgemeinen Diversionsbestimmungen der §§ 198 ff StPO, §§ 7 f JGG sowie des Suchtmittelgesetzes sind hierauf jedoch anwendbar. Sodass in der Praxis für Konsumenten, welche entsprechende Mengen an HHC bei sich haben, nicht mit einer sonderlichen Strafverfolgung zu rechnen sein wird.

Auch wenn der Konsum von HHC nach wie vor nicht strafbar ist, so kann dieser jedoch Auswirkung auf die Frage haben, ob beim Lenken eines Kfz eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel iSd §§ 5 und 7 FSG gegeben ist und ob der Lenker nicht mehr als Verkehrszuverlässigkeit angesehen wird. Dies führt in der Regel zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines bis die Frage der Beeinträchtigung medizinisch geklärt wurde sowie zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens.

Es ist zu befürchten, dass auch hier Drogenpolitik für das Verwaltungsrecht, insbesondere Führerscheinrecht, gemacht werden wird.

Praxistipp:
Ich empfehle allen Betreibern von Hanf-Shops sohin die Entfernung von HHC Produkten aus dem jeweiligen Sortiment.
Konsumenten können ihr HHC noch konsumieren, aber wenn möglich sollte danach kein Kfz gelenkt oder in Betrieb genommen werden.

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